Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer nach § 233a AO erstattet, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Damit bestätigt der BFH die Vorinstanz und weist die Revision einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zurück.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin, eine GbR mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, erhielt in den Jahren 2013 bis 2015 vom Finanzamt Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer. Diese Zinserträge behandelte sie zwar in ihrer Gewinnermittlung zunächst als Betriebseinnahmen, rechnete sie jedoch gemäß § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder heraus. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Kürzungen nicht an und erhöhte die Betriebseinnahmen entsprechend. Die Einsprüche blieben erfolglos, ebenso die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Zinsen sind betrieblich veranlasst
Der BFH bestätigte nun, dass die auf erstattete Gewerbesteuer entfallenden Zinsen mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sie beruhen auf der Erstattung einer betrieblich veranlassten Steuer und stellen deshalb steuerlich relevante Betriebseinnahmen dar. Eine Ausnahme, wie sie § 4 Abs. 5b EStG für Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuer vorsieht, gelte hier nicht.
Keine Symmetriepflicht zwischen Nachzahlung und Erstattung
Die Klägerin argumentierte, dass § 4 Abs. 5b EStG die gesamte Gewerbesteuer einschließlich ihrer Nebenleistungen (also auch Erstattungszinsen) dem „nichtsteuerbaren Bereich“ zuweise. Der BFH widersprach. Die Norm schließe lediglich den Betriebsausgabenabzug aus, nicht aber die Besteuerung von Einnahmen. Während Nachzahlungszinsen tatsächlich steuerlich unbeachtlich sind, seien Erstattungszinsen kein bloß gegenläufiger Akt, sondern ein eigenständiger Vermögenszufluss.
Der BFH verwies überdies auf die Gesetzgebungsgeschichte. Schon bei Einführung der Zinsregelung in § 233a AO lehnte der Gesetzgeber eine generelle Steuerbefreiung für Erstattungszinsen ausdrücklich ab. Zudem bestätige § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG für Kapitaleinkünfte ausdrücklich die Steuerpflicht solcher Zinsen; eine Regelung, die auch Rückwirkungen auf andere Einkunftsarten habe.
Verfassungsrechtliche Bedenken bleiben erfolglos
Die Besteuerung von Erstattungszinsen, während Nachzahlungszinsen steuerlich unbeachtlich sind, verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), so der BFH. Denn die beiden Vorgänge seien wirtschaftlich nicht gleich: Während Nachzahlungszinsen eine nicht abzugsfähige Belastung darstellten, seien Erstattungszinsen vergleichbar mit Zinserträgen aus Bankguthaben und daher grundsätzlich steuerpflichtig.

