Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entscheiden, dass der Mehrwertsteuersatz für Feuerschalen als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst 7 Prozent beträgt.
Ein freischaffender Metallbildhauer stellt u. a. aus Stahl individuell gefertigte Feuerschalen her. Diese können mit Festbrennstoffen oder mit einem mit flüssigen Brennstoffen befüllten Fackeleinsatz im Innen- und Außenbereich verwendet werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind solche Feuerschalen Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und keine Handelswaren (Urteil 14 K 3317/13 vom 22.06.2015).
Abgrenzung vergleichbarer Produkte
Handelswaren unterliegen im Gegensatz zu Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Feuerschalen seien jedoch als Gebrauchsgegenstände nicht schon infolge ihres schlichten Erscheinungsbilds und ihrer Nutzungsmöglichkeiten eine Handelsware. Auf deren Wert oder die Qualität der Kunst komme es nicht an, so die Richter. Erforderlich sei eine Gegenüberstellung der Feuerschalen mit vergleichbaren industriellen Produkten anhand objektiv erkennbarer Kriterien. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich, dass es sich bei dem Werk um eine höchst persönliche Schöpfung handelt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Der künstlerische Eindruck muss prägend sein.
Zolltarifauskunft nicht maßgeblich für Umsatzsteuerzwecke
Die Steuerermäßigung dient der Förderung der Kunst, indem sie einen steuerlichen Anreiz für den Erwerb von Kunst schafft. Bei den Feuerschalen dominiert infolge des Herstellungsprozesses, der gewählten Form und Farbe die Gestaltung der Flammen. Jede Feuerschale ist ein Unikat und hat nach Ansicht der Richter einen über die schlichte Reproduktion hinausreichenden individuellen, schöpferischen Charakter. Dem stehe auch nicht die vom Finanzamt vorgelegte unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke des Bundes- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung entgegen, nach der die Feuerschalen als „den Kohlebecken ähnliche, nicht elektrische Haushaltsgeräte, für Feuerung mit Festbrennstoffen“ eingeordnet wurden. Denn diese sei für Umsatzsteuerzwecke nicht verbindlich.
(FG Baden-Württemberg / Viola C. Didier)