• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Erleichterung bei der Einreichung von Berichten zu Investmentvermögen

06.09.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Erleichterung bei der Einreichung von Berichten zu Investmentvermögen

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert, dass Jahres-, Halbjahres- und Zwischenberichte sowie Prüfberichte zu Investmentvermögen ab sofort nicht mehr in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln sind.

Für die Übermittlung von Jahres-, Halbjahres- und Zwischenberichten zu Investmentvermögen gilt nachfolgende Erleichterung: Abweichend von § 4 Abs. 1 Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und ‑Bewertungsverordnung (KARBV) ist ab sofort nur noch ein Exemplar in Papierform und ein Exemplar elektronisch (per CD oder per USB-Stick) zu übermitteln. Diese Erleichterung gilt auch für Prüfberichte zu Investmentvermögen. Auch hier genügen ab sofort zwei Exemplare, davon ein Exemplar in Papierform und ein Exemplar elektronisch. § 3 Absatz 5 Satz 1 Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) wird ebenfalls entsprechend geändert.

Keine Veränderung bei Auflösungs- und Abwicklungsberichten

Für Auflösungs- und Abwicklungsberichte bleibt es dagegen bei der gegenwärtigen Regelung, wonach zwei Exemplare in Papierform und ein Exemplar elektronisch einzureichen sind. § 4 Absatz 1 KARBV wird entsprechend geändert. Auch sind Prüfungsberichte zu Kapitalverwaltungsgesellschaften weiterhin entsprechend der aktuellen Regelung einzureichen (das heißt zwei Exemplare in Papierform und ein Exemplar elektronisch).

Das elektronische Exemplar von Berichten nach der KAPrüfbV wird nach Inkrafttreten der Änderung von § 3 Absatz 5 KAPrüfbV nur noch über das MVP-Portal eingereicht werden können.

(WPK vom 06.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


13.08.2026

BFH erweitert Steuerbefreiung beim Familienheim

Auch Garten- und Wegeflächen können zusammen mit dem geerbten Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit sein.

weiterlesen
BFH erweitert Steuerbefreiung beim Familienheim

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


13.08.2026

Arbeitskosten: Deutschland bleibt ein teurer Standort

Der Rückgang auf Platz 7 im EU-Vergleich der Arbeitskosten kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Deutschland ein teurer Unternehmensstandort bleibt.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutschland bleibt ein teurer Standort
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht