Das Arbeitsgericht Berlin hat die Anträge der Personalvertretung Kabine der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Personalvertretung wollte damit u. a. Informationen zur Verhandlung über einen Interessenausgleich erhalten.
Das Arbeitsgericht Berlin hat im Beschluss vom 02.11.2017 (38 BVGa 13035/17) angenommen, es fehle ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet wurde, bestehe seitens der Insolvenzverwaltung die Möglichkeit, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betriebsschließung einzuholen. In diesem Verfahren werde ausreichend geprüft, ob eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung erfolgt sei.
Keine rechtliche Grundlage für Informationsanträge
Für die geltend gemachten Informations- und Unterlassungsanträge bestehe zudem keine rechtliche Grundlage. Die Rechte der Personalvertretung richteten sich nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Danach könne die Personalvertretung u. a. eine Information und Beratung über eine Betriebsschließung, nicht jedoch – wie im vorliegenden Fall beantragt – über Umstände zur Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verlangen; eine Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Air Berlin hat in der mündlichen Anhörung erklärt, dass Kündigungen des Bordpersonals erst nach Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen bzw. nach der gerichtlichen Genehmigung der Durchführung der Betriebsänderung ausgesprochen werden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
(ArbG Berlin, PM vom 02.11.2017 / Viola C. Didier)