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01.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Erbvertrag zugunsten Pflegedienst-Geschäftsführerin unwirksam

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Der Betrieb

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Nichtigkeit eines Erbvertrags bestätigt, mit dem die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes zur Alleinerbin einer Betreuten eingesetzt worden war.

Die Erblasserin wurde jahrelang bis zu ihrem Tod von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Die Geschäftsführerin kannte die Erblasserin persönlich und besuchte sie regelmäßig. Knapp ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Erblasserin mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit dem diese als ihre alleinige Erbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Geschäftsführerin einen Erbschein, der vom Nachlassgericht erteilt wurde. Nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) eingeleitet hatte, zog das Nachlassgericht den Erbschein als unrichtig wieder ein.

Zuwendungen von Betreuungs- und Pflegebedürftigen

Hiergegen wandte sich die Geschäftsführerin erfolglos vor dem OLG Frankfurt / Main. Die Geschäftsführerin sei keine Alleinerbin, da der Erbvertrag gegen § 7 HGBP verstoße, so die Richter im Beschluss 21 W 67/14 vom 12.5.2015. Die Vorschrift untersagt es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Das Gesetz erstrecke sich ausdrücklich auch auf ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und soll verhindern, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werde.

Keine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung

Bei einer Erbeinsetzung liege ein Verstoß allerdings nur vor, wenn die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag erfolge, stellten die Richter klar. Hierfür bestehe eine gesetzliche Vermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Diesen Beweis konnte die Geschäftsführerin nicht erbringen. Zwar bestand zwischen ihr und der Erblasserin eine freundschaftliche und eine über eine Geschäftsbeziehung hinausgehende Bindung. Es konnte aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass kein Zusammenhang zwischen dem Erbvertrag und den Pflegeleistungen bestanden habe. Gerade in Fällen unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung offen blieben, müsse das Verbot im Interesse des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen.

(OLG Frankfurt a.M. / Viola C. Didier)


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