Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben. Für die Steuerbefreiung muss die Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufgenommen werden. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.
In einem Streitfall, der vor dem BFH endete, hatten zwei Brüder zusammen ihren am 05.01.2014 verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20.02.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der eine Bruder das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 02.09.2015. Renovierungsangebote holte der Bruder ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.
Finanzamt setzt Erbschaftsteuer fest
Das Finanzamt setzte gegenüber diesem Bruder die Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Auch das Finanzgericht sah den Erwerb als steuerpflichtig an.
Steuerbefreiung? Kein Erfolg vor dem BFH
Der BFH bestätigte die Versagung der Steuerbefreiung mit Urteil vom 28.05.2019 (II R 37/16). Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall in das geerbte Haus eingezogen war.
(BFH, PM vom 25.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)