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22.02.2019

Meldung, Steuerrecht

Erbschaftsteuer: Bundesrat will Brexit-Steuergesetz ändern

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©stadtratte/fotolia.com

Der Bundesrat hat Änderungswünsche an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Brexit-Steuergesetzes (19/7377) angemeldet. In der von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegten Stellungnahme der Länder heißt es, es seien ergänzende Regelungen bei der Erbschaftsteuer notwendig.

Die Steuerbegünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer im „Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ werden auch für Vermögen gewährt, welches sich innerhalb der Europäischen Union befindet. „In Fällen, in denen eine gewährte Steuerbefreiung beim Eintritt bestimmter Ereignisse nachträglich entfällt, lässt es sich nicht rechtfertigen, wenn allein der Brexit zu einer Nachversteuerung führt“, heißt es in der Stellungnahme.

Großbritannien soll weiterhin wie ein Mitgliedstaat behandelt werden

In bestimmten Fällen des Erbschaftsteuerrechts, etwa bei der Anwendung der Lohnsummenregelung bei der Steuerbegünstigung für Unternehmensvermögen, soll sichergestellt werden, dass Großbritannien weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt wird. Auf diese Weise könne der Status quo gewahrt werden.

Änderungen im Pfandbriefgesetz

Ein weiterer Änderungsvorschlag betrifft das Pfandbriefgesetz. Die Deckungsfähigkeit britischer Vermögenswerte soll auch weiterhin und dauerhaft anerkannt werden. Damit werde vermieden, dass für deutsche Pfandbriefbanken durch den Brexit sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile entstehen würden. Die bisher vorgesehene Altfallregelung reiche nicht aus: „Demnach wären deutsche Pfandbriefbanken zukünftig gehindert, Kredite mit britischen Deckungswerten über einen Pfandbrief zu refinanzieren.“

Schlechtere Finanzierungskonditionen für deutsche Pfandbriefbanken

Großbritannien soll nach dem Vorschlag des Bundesrates daher wie die Schweiz oder die USA in den Kreis der Drittstaaten aufgenommen werden. Aus diesen Ländern sind Deckungswerte zugelassen. „Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa britische Hypotheken in ihrer Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit gegenüber Sicherheiten aus den anderen Staaten künftig negativ abfallen würden“, argumentiert der Bundesrat. Ohne eine Gesetzesänderung könnten deutsche Pfandbriefbanken ab dem Austrittstermin auf dem britischen Markt nur noch deutlich schlechtere Finanzierungskonditionen im Wettbewerb mit Instituten aus Großbritannien und anderen Staaten anbieten. Das attraktive britische Kreditgeschäft würde unwiederbringlich wegfallen.

Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung den Vorschlägen zum Erbschaftsteuergesetz zu. Die Wünsche zum Pfandbriefgesetz will sie prüfen.

(Dt. Bundestag, hib vom 20.02.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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