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20.01.2022

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Erbschaften und Schenkungen – Steuerpflicht in Deutschland bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz knüpft für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht nur an die Person des Erblassers/Schenkers, sondern immer auch an die Person des Erben/Beschenkten an und lässt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die Belegenheit des Vermögens im jeweiligen Staat ausreichen. So reicht es für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland schon, wenn eine der beiden beteiligten Personen Inländer i.S.d. ErbStG ist; in anderen Staaten ist bereits die Staatsangehörigkeit ausreichend für eine unbeschränkte Steuerpflicht. In einer Vielzahl der Fälle werden die Beteiligten daher von einer möglichen Steuerpflicht in mehr als einem Staat sicherlich (nicht positiv) überrascht sein.

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StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn
Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Hamburg

(Erweiterte) unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland für „Inländer“

Als „Inländer“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten insb. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit eine unbeschränkte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht in Deutschland vorliegt, genügt es, wenn entweder der Erblasser/Schenker oder der Erbe/Beschenkte Inländer in diesem Sinne ist. Diese unbeschränkte Steuerpflicht betrifft das gesamte Vermögen des Erblassers bzw. das geschenkte Vermögen. Auf die Belegenheit des Vermögens kommt es nicht an.

Beispiel:

A lebt in der Schweiz. Als dieser verstirbt hat sein Erbe B einen Wohnsitz im Inland (z.B. zum Studieren). Der Vermögensanfall unterliegt im Inland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht (und sicherlich auch in der Schweiz). Immerhin besteht mit der Schweiz eines der wenigen Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- / Schenkungsteuer. Entsprechendes würde gelten, wenn ausschließlich der Schenker (oder Beschenkte) C im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hätte. Der Aufenthalt des Beschenkten (oder Schenkers) D ist insoweit irrelevant, die Ansässigkeit des Schenkers genügt.

Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn das ausländische Steuerrecht keine Schenkungsteuer kennt (wie z.B. Österreich oder Tschechien) und daher die Übertragung des Vermögens nicht besteuert. Nichtsdestotrotz würde Deutschland ungeachtet der Belegenheit des Vermögens und der fehlenden Steuerpflicht im Ausland die Schenkung besteuern, sofern der Beschenkte im Inland ansässig ist. Die steuerliche Behandlung der Schenkung im Ausland ist hierbei irrelevant. Auf die damit verbundenen Anzeigepflichten i.S.d. § 30 ErbStG ist zu achten.

Darüber hinaus können deutsche Staatsangehörige auch der sog. erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass diese sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben und in dieser Zeit keinen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Art der Steuerpflicht führt dazu, dass in grenzüberschreitenden Sachverhalten die unbeschränkte Steuerpflicht in (noch) mehr Staaten gegeben sein kann.

Beispiel:

A ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt seit vier Jahren nicht mehr in Deutschland, sondern in Spanien als er verstirbt. Sein Erbe ist in Frankreich ansässig. Durch diesen Erbfall wird die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in drei Staaten ausgelöst (Deutschland, Frankreich und Spanien).

Beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht im Inland

Über die unbeschränkte Steuerpflicht hinaus können durch Schenkungen/Erbschaften in grenzüberschreitenden Sachverhalten stets beschränkte Steuerpflichten begründet werden. Diese knüpft an die Belegenheit des übertragenen Vermögens an und kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht (mangels Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt oder aufgrund des Zeitablaufs mit der deutschen Staatsangehörigkeit nach Wegzug) nicht erfüllt sind. In Deutschland erfasst diese Steuerpflicht ausschließlich das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG.

Beispiel:

E und F leben seit mehr als 10 Jahren in den USA, wo F verstirbt. Zum Nachlass gehören ein inländisches Grundstück sowie ein Depot bei der Hamburger Sparkasse. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt ausschließlich das im Inland belegene Grundstück. Das Depot gehört nicht zum Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG.

Auch die beschränkte Steuerpflicht kennt eine sog. erweiterte Form, die ausschließlich für deutsche Staatsangehörige greift. Die Einzelheiten regelt § 4 AStG, der wiederum an § 2 Abs. 1 AStG anknüpft. Damit setzt die erweitert beschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 4 AStG voraus, dass die natürliche Person in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, unterfällt der beschränkten Steuerpflicht nicht nur das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG, sondern auch das Vermögen, das bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht zum ausländischen Vermögen gehören würde (sog. erweitertes Inlandsvermögen), im Beispielsfall auch das Depot bei der Hamburger Sparkasse.

Vermeidung der Doppelbesteuerung?!

Aufgrund der Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen und/oder der Belegenheit des Vermögens können anlässlich einer Schenkung oder eines Erbfalls mehrere Staaten Besteuerungsrechte haben. In grenzüberschreitenden Sachverhalten können dabei auch mehr als zwei Staaten beteiligt sein, wodurch es zu einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung kommen kann.

Beispiel:

G hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und verstirbt. Sein Erbe H wohnt in Frankreich. Zum Nachlass gehören Grundstücke in Griechenland und den Niederlanden sowie in Österreich. In Deutschland und Frankreich wären, sofern das Erbschaftsteuerrecht in Frankreich mit dem in Deutschland vergleichbar ist, jeweils die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht erfüllt. Damit müsste in diesen Staaten der gesamte Vermögensanfall besteuert werden. In Griechenland würde das dort belegene Grundstück die beschränkte Steuerpflicht auslösen. Da Österreich keine Erbschaftsteuer mehr erhebt und in den Niederlanden die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht aufgehoben wurde, würden dort keine Steuerpflichten ausgelöst, gleichwohl wird auch die Übertragung dieser Grundstücke im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland und Frankreich erfasst.

Die Vermeidung einer solchen Doppel- oder Mehrfachbesteuerung kann grundsätzlich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen erreicht werden. Allerdings hat Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer lediglich sechs solcher Abkommen abgeschlossen (vgl. BMF 18.02.2021, BStBl. I 2021 S. 265). Liegt ein solches nicht vor, kann eine Doppelsteuerung nur durch Anrechnung der ausländischen Steuer entsprechend § 21 ErbStG verhindert werden. Dabei ermöglicht diese Regelung im Grundsatz eine Anrechnung der Steuer, soweit diese auf das Auslandsvermögen entfällt (im Beispiel die Besteuerung der Grundstücke in Griechenland). Zu beachten ist, dass die Definition des Auslandsvermögens in § 21 Abs. 2 ErbStG in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Erblassers/Schenkers erfolgt. Insoweit ist wie folgt zu unterscheiden: Sollte die Steuerpflicht in Deutschland auf der Ansässigkeit des Erblassers/Schenkers basieren, findet der sog. enge Auslandsvermögensbegriff Anwendung, der die Anrechnung einschränkt und in vielen Fällen zu einer Doppelbesteuerung führen kann, wenn Vermögen übertragen wird, welches nicht unter diese Definition fällt. Zudem kann eine Doppelbesteuerung auch aus der Mehrfachansässigkeit (hier in Deutschland und Frankreich) resultieren. Sollte, wie z.B. in Österreich und in den Niederlanden, keine Erbschaftsteuer erhoben werden, ist keine Anrechnung notwendig. Hier kann Deutschland in vollem Umfang besteuern. Auch dann kann es zu einer Mehrfachbesteuerung (im Beispiel in Deutschland und Frankreich) kommen.

Fazit

Schenkungen und Übertragungen von Todes wegen werden in einer Vielzahl von Fällen die Steuerpflicht in mehreren Staaten zur Folge haben, weil es insbesondere für die Begründung einer unbeschränkten Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht nicht auf die Belegenheit des Vermögens, sondern vielmehr auf die Ansässigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung oder wie in Deutschland für einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Erbfall ankommt. Dazu sind die Besteuerungsrechte der Staaten zu berücksichtigen, in welchen das Vermögen belegen ist. In einer Vielzahl der Fälle wird sich daraus eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung ergeben, die sich nicht immer durch die Anwendung der (wenigen bestehenden) Doppelbesteuerungsabkommen oder einer Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 21 ErbStG verhindern lassen wird. Im Zusammenhang mit internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen sollte daher stets genau geprüft werden, in welchen Staaten ein Besteuerungsrecht durch die Vermögensübertragung eröffnet wird, schon um die damit verbundenen Steuer- und Anzeigepflichten erfüllen zu können. Auch eine mögliche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sollte bedacht werden. Soweit möglich, sollten bereits zu Lebzeiten geeignete (Gegen-)Maßnahmen eingeleitet werden.

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