Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bei Schenkung eines Erbbaurechts nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf.
Die Kläger erhielten – jeweils zur ideellen Hälfte – ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück geschenkt. Nach Besitzübergang traf sie die Pflicht, den jährlichen Erbbauzins an die Grundstückseigentümer zu zahlen. Sie beantragten, die Erbbauzinsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer abzuziehen, da es sich um eine Gegenleistung oder Auflage handele. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten sei.
Finanzgericht bestätigt Finanzamt
Die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg (Urteil vom 21.06.2018 – 3 K 621/16 Erb). Die Übertragung des Erbbaurechts stellt insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung an die Kläger dar. Es handelt sich nicht um eine gemischte Schenkung oder um eine Schenkung unter Leistungsauflage, denn das Erbbaurecht kann nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten werden, sondern ist als Ganzes zu betrachten. Die im Grundbuch als Reallast eingetragene Erbbauzinsverpflichtung haftet dem Erbbaurecht – ähnlich wie die Pflichten bei Übertragung eines Personengesellschaftsanteils – untrennbar an. Der Erbbauzins ist keine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern ein Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümern zusteht.
Keine Doppelberücksichtigung
Darüber hinaus sei die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten, so die Richter weiter, weil § 193 Abs. 3 BewG einen Abzug des kapitalisierten Erbbauzinses vom Bodenwert vorsehe. Ein nochmaliger Abzug würde zu einer Doppelberücksichtigung führen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
(FG Münster, NL vom 15.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)