Das SG Landshut hat entschieden, dass ein Sturz nicht als versicherter Arbeitsunfall zu werten ist, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass nicht die Arbeitsumstände oder die daraus resultierenden Risiken die Ursache für den Sturz gewesen sind, sondern ausschließlich eine innere Ursache.
Ein Müllmann stürzte während des Einladens von Sperrmüll vom Trittbrett und zog sich infolgedessen schwere Kopfverletzungen zu. Er erlitt einen epileptischen Anfall, wobei aber zunächst nicht klar war, ob er wegen des Anfalls gestürzt war oder ob er als Folge des Sturzes den epileptischen Anfall erlitten hatte. Seine Kollegen sagten vor Gericht aus, dass sich beim Kläger schon vor dem Sturz Anzeichen eines drohenden Anfalls gezeigt hätten (Unwohlsein, starre Köperhaltung direkt vor dem Sturz). Ein Stolpern oder Ähnliches sei nicht beobachtet worden.
Innere Ursache als Unfallgrund
Das SG Landshut hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit Urteil vom 31.07.2017 (S 13 U 133/15) verneint. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Sturz aufgrund einer inneren Ursache erfolgt, zumal der Kläger beim Aufkommen auf dem Boden keinerlei Schutzreflexe gezeigt hat. Aus den Gesamtumständen sei zu schließen, dass nicht die Arbeitsumstände oder die daraus resultierenden Risiken die Ursache für den Sturz gewesen seien, sondern ausschließlich eine innere Ursache. Dies schließe die Anerkennung und Entschädigung als Arbeitsunfall aus.
(SG Landshut, PM vom 31.07.2017 / Viola C. Didier)