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17.02.2022

Meldung, Steuerrecht

Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern.

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©vege/fotolia.com

„Wir unterstützen die Betriebe, indem wir die degressive Abschreibung verlängern sowie die steuerlichen Investitionsfristen und die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessern“, erklärte Bundesfinanzminister Christian Lindner. „Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Erholung und zur Stärkung der Konjunktur. Mit den Beschlüssen von heute erreichen wir die breite Mitte der Gesellschaft. Durch die Homeoffice-Pauschale entlasten wir die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“

Bessere Verlustverrechnung und Verlängerung der degressiven Abschreibung

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden Unternehmen mit konsequenten Maßnahmen unterstützt, um ihre wirtschaftliche Erholung zu fördern. Die Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und die Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die steuerlichen Investitionsfristen setzen zusätzliche Investitionsanreize. Wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen gehen noch einmal in die Verlängerung. Um für alle Beteiligten Planungssicherheit zu schaffen, verlängern sich auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022.

Inhalte des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei gestellt.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag weitet sich darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre aus und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, verlängern sich die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen verlängert sich um weitere drei Monate. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.

BMF vom 16.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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