05.11.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Entwurf eines Durchführungsgesetzes zur EUDR

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR; EU-Verordnung 2023/1115) veröffentlicht.

Beitrag mit Bild

gregbrave/123rf.com

Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR gilt als Verordnung zwar grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Rahmen von Durchführungsgesetzen muss allerdings unter anderem die Anpassung an nationale Gegebenheiten erfolgen. Dies betrifft für die EUDR insbesondere die Benennung der zuständigen Behörde zur Erfüllung der in der EUDR festgelegten Pflichten.

Der jetzt vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgelegte Referentenentwurf benennt die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft für die Durchführung des Gesetzes, wobei die jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Überwachung der Primärproduktion vorgesehen sind.

Regelung zu Sanktionen

Weiterhin werden die Befugnisse der jeweiligen Behörden sowie die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen geregelt. Während für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten Geldbußen von bis zu 100.000 € vorgesehen sind, sollen Verstöße gegen die in Art. 12 Abs. 3 EUDR vorgesehenen Berichterstattungspflichten mit bis zu 50.000 € Geldbuße geahndet werden können. Das Höchstmaß der Geldbuße wird für juristische Personen auf maximal 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes begrenzt. Des Weiteren kann, sofern der hinreichende Verdacht eines Verstoßes besteht, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Rohstoffen und Produkten untersagt werden. Unter gewissen Voraussetzungen können Marktteilnehmer bei Verstößen auch von öffentlichen Finanzhilfen (inkl. Konzessionen) und von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Das DRSC begleitet die Einführung der EUDR durch ein regelmäßig aktualisiertes Briefing Paper.


DRSC vom 31.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht