08.10.2025

Meldung, Steuerrecht

Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, konkrete Lebensbereiche steuerlich zu entlasten und gesellschaftliches Engagement zu fördern. Die geplanten Änderungen bieten nicht nur finanzielle Vorteile, sondern setzen auch politische Signale für mehr Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit und wirtschaftliche Stabilität in schwierigen Zeiten.

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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt (21/1974). Wie sie darin schreibt, habe sich in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts ein fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Ein Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die gesetzlichen Haftungsprivilegien des Vereinsrechts für ehrenamtlich Tätige auszuweiten. Damit solle die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts erhöht und mehr Ehrenamtliche für ein Vereinsengagement gewonnen werden.

Regierung setzt auf Entlastung und Anerkennung

Das vorliegende Gesetz enthält zudem mehrere Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger laut Bundesregierung entlastet werden sollen. Daneben gebe es Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden, Ziel der Maßnahme sei die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen seien damit möglich. Die Entscheidungen seien abhängig von Marktbedingungen und oblägen den betroffenen Unternehmen.

Weniger Steuern, mehr Engagement

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sei. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhielten zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.


Dt. Bundestag vom 06.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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