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25.07.2024

Meldung, Steuerrecht

Entwurf des Gesetzes zur Steuerfortentwicklung beschlossen

Die Bundesregierung bringt Maßnahmen auf den Weg, um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern. Die Lohnsteuerbelastung wird gerechter verteilt.

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Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen werden die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt.

Freistellung des Existenzminimums

Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung.

Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Diese Anpassung muss noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sog. Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.

Gerechtere Lohnsteuerbelastung

Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 01.01.2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit wird eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht.

Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Entwurf wird verlässlich und transparent klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Wichtiges demokratisches Engagement von gemeinnützigen Körperschaften wird unterstützt und gefördert. Außerdem wurde eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen.

Umsetzung von ersten Maßnahmen der Wachstumsinitiative

Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme wird ein einfaches, bürokratiearmes und digitalisierungstaugliches Abschreibungsinstrument zur Verfügung gestellt.

Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 %, angehoben.

Und schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Regelung zur Forschungszulage, nach der der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben wird.

Weitere steuerliche Regelungen

Um die Belastungen des Rentensystems zu reduzieren, soll mit dem Generationenkapitalgesetz eine Stiftung mit der Bezeichnung „Generationenkapital“ errichtet werden. Aus den Überschüssen der Stiftung soll ein Finanzierungsbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung geleistet werden. Da eine Besteuerung der Stiftung zulasten der Rendite und damit letztlich auch der an die Rentenversicherung weitergabefähigen Beträge gehen würde, soll die Stiftung aus Gründen des Gemeinwohls teilweise steuerbefreit werden.

Um den Auftrag aus dem Koalitionsauftrag umzusetzen, wird die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen ausgedehnt.

Schließlich soll mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen an die Erbschaftsteuer-Finanzämter nicht nur der Versand von Papier reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht werden.

 


BMF vom 24.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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