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28.04.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Entschädigung für Verdienstausfälle online beantragen

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Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können seit dem 27.04.2020 online beantragt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos.

Wer wegen Corona unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30.03.2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Neu ist, dass die Beantragung der Entschädigung nun auch online möglich ist.

Online-Verfahren reduziert die Bearbeitungsdauer

Die Übermittlung der Anträge erfolgt digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Land. Das Online-Verfahren wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium entwickelt. Neben dem Onlineantrag bekommen die Behörden auch eine Software zur Hand, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.

Verdienstausfälle wegen Corona: Wer ist antragsberechtigt?

Anträge stellen können Selbstständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen müssen. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung, Anträge sind über dieselbe Internetseite zu stellen.

Das Online-Verfahren haben neun Bundesländer unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Schrittweise teilnehmen werden die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

(BMI vom 24.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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