10.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Entschädigung für Bewerberin mit Kopftuch

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Am Ende wird wohl das BAG das letzte Wort haben, ob der Bewerberin mit Kopftuch eine Entschädigung zusteht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin eine Entschädigung zugesprochen, die sich mit muslimischem Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben hat und deren Bewerbung aus diesem Grund abgelehnt wurde.

In dem Streitfall machte die Klägerin macht geltend, ihre Bewerbung als Grundschullehrerin beim Land Berlin sei abgelehnt worden, weil sie ein Kopftuch trage. Hierin liege eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das Arbeitsgericht Berlin hatte entschieden, dass eine kopftuchtragende Muslimin keinen Entschädigungsanspruch hat, weil das Land Berlin ihre Bewerbung als Grundschullehrerin wegen des Kopftuchs ablehnte.

Benachteiligung nach AGG

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klägerin jedoch eine Entschädigung zugesprochen (Urteil vom 09.02.2017, Az. 14 Sa 1038/16). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesehen.

Glaubensfreiheit hat erhebliche Bedeutung

Das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin v. 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig.

Land machte keine konkrete Gefährdung geltend

Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin machte auch das beklagte Land nicht geltend. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680 Euro festgesetzt.

Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 09.02.2017 / Viola C. Didier)


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