Im Verfahren X R 11/20 (BFH-Urteil vom 28.10.2021; vgl. X R 13/20) hatte ein in Deutschland lebender Rentner geklagt, der seinerzeit in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen war und seit seinem Ruhestand eine gesetzliche Altersrente aus Luxemburg bezieht, die dort besteuert wird. Nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht sind zwar Renten- und Krankenversicherungsbeiträge absetzbar, nicht aber – anders als in Deutschland – Beiträge zur Pflegeversicherung.
Streit um Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung
Den deshalb vom Kläger bei der Besteuerung seiner Inlandseinkünfte begehrten Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung lehnte das Finanzamt ab, da die Beiträge im Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Einnahmen stünden und § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Berücksichtigung der Beiträge nicht erlaube.
Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien EU-Auslandseinkünften
Die Klage hatte Erfolg. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen der im Jahr 2018 eingeführten Ausnahmeregel vom Verbot des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen insbesondere aus dem EU-Ausland (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG) lägen vor. So seien nicht nur – wie vom Gesetzeswortlaut vorgesehen – ausländische Löhne und Gehälter begünstigt, sondern zur Wahrung der Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenso Renten eines vormals im EU-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers.
Soweit ein inländischer Sonderausgabenabzug auch davon abhängt, dass der (ehemalige) Beschäftigungsstaat – hier Luxemburg – „keinerlei steuerliche Berücksichtigung“ zulässt, verbietet sich nach Ansicht des BFH eine Zusammenfassung sämtlicher gezahlter Vorsorgeaufwendungen. Vielmehr sei die jeweilige Versicherungssparte für sich zu beurteilen.
BFH versagt „double dip“
In seiner weiteren Entscheidung im Verfahren X R 28/20 (BFH-Urteil vom 28.10.2021) hat der BFH zudem klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäftigungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein solcher „double dip“ könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten eingefordert werden.