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12.03.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Entgeltumwandlung: Tarifvertrag kann Arbeitgeberzuschuss ausschließen

Darf ein älterer Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen? Diese Frage beschäftigte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers – mit weitreichenden Folgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

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Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.03.2025 (3 AZR 53/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger ist seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Kreis beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TVVKA) Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst vom 01.01.2003 (TVEUmw/VKA).

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, für ihn monatlich einen Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 15vH des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Altersversorgungsverträge einzuzahlen. Er hat gemeint, der TV-EUmw/VKA sei keine abweichende Regelung iSv. § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Zudem bedinge der TV-EUmw/VKA nicht allein dadurch den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG ab, dass er keinen solchen Zuschuss vorsehe.

BAG: Tarifverträge vor 2018 können Zuschuss ausschließen

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.

Hinweis: Das BAG hat am selben Tag in einem Parallelverfahren (3 AZR 75/24) zum zwischen der Gewerkschaft NGG und dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. geschlossenen „Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung“ vom 18.04.2011 (TV AV) ebenso entschieden.


BAG vom 11.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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