Die Entgelttransparenzrichtlinie stellt ein Informationsrecht aller Arbeitnehmer*innen nach ihrer individuellen Gehaltsklasse und dem durchschnittlichen Gehalt nach Geschlecht in den Mittelpunkt. Unternehmen mit mehr als 100 Angestellten sollen Informationen über die Entgeltdifferenz zwischen ihren weiblichen und männlichen Angestellten nationalen Behörden, ihren Angestellten und Gewerkschaften zur Verfügung stellen müssen.
„Gender Pay Gap“ hat die nächste Hürde überschritten
Das EU-Parlament und der DAV hatten einen Schwellenwert von 50 Beschäftigten gefordert (vgl. DAV Stellungnahme 41/21). Wenn die Entgeltdifferenz ohne Rechtfertigung 5 % oder mehr beträgt, soll es eine Überprüfung geben. Bei Verstößen gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts haben die Betroffenen Anspruch auf Schadenersatz. Eine der beiden Co-Berichterstatterinnen, Samira Rafaela (Renew), betonte vor der Abstimmung in den Ausschüssen die Gender-inklusive Sprache des Kompromisses, welche auch nicht binäre Personen einschließe. Die finale Annahme im Plenum ist für Ende März 2023 geplant, auch der Rat muss noch zustimmen.