Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 23.10.2025 (8 AZR 300/24) entschieden, dass für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts bereits der Vergleich mit einem einzelnen Kollegen genügt. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung ist nicht erforderlich.
Darum ging es im Streitfall
Im vorliegenden Fall verlangte eine Arbeitnehmerin rückwirkend eine Anpassung ihres Gehalts an das höher vergütete Entgelt männlicher Kollegen, die aus ihrer Sicht vergleichbare Tätigkeiten ausübten. Zur Untermauerung ihres Anspruchs verwies sie auf Daten aus einem firmeneigenen Dashboard zur Entgelttransparenz. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte ihre Klage noch abgewiesen, da es einen Einzelvergleich als unzureichend ansah und auf den Median der Entgelte beider Geschlechtergruppen abstellte.
EuGH-Vorgaben klar: Geringeres Entgelt lässt Diskriminierung vermuten
Das BAG widersprach dieser Auffassung. Die geringere Bezahlung einer Frau gegenüber einem männlichen Kollegen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit begründet eine gesetzliche Vermutung für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Diese Vermutung muss der Arbeitgeber widerlegen, etwa durch objektive Gründe wie unterschiedliche Leistung oder Qualifikation.
Rückverweisung zur Klärung der Widerlegung
Da das Landesarbeitsgericht diese Vermutungswirkung verkannt und den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt hatte, hob das BAG das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück. Im neuen Verfahren muss nun geklärt werden, ob der Arbeitgeber die Entgeltbenachteiligung überzeugend erklären kann, auch vor dem Hintergrund eines wenig transparenten Entgeltsystems.

