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19.03.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Entgeltfortzahlung auch bei Alkoholabhängigkeit?

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Der Betrieb

Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt sogar im Fall eines Rückfalls an einem Selbstverschulden. Der Arbeitgeber muss daher weiterhin Gehalt an den krankgeschriebenen Arbeitnehmer zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

In dem Fall wurde ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer am 23. November 2011 mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und war in der Folge für über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er bereits zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen. Seine gesetzliche Krankenkasse leistete für die Zeit vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011 Krankengeld von gut 1.300 Euro. Diese Kosten verlangte die Krankenkasse nun vom Arbeitgeber erstattet. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber bestünde, weil es an einem Verschulden des Arbeitnehmers für seinen Alkoholkonsum fehle. Der Arbeitgeber wehrte sich: Ein Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen.

Alkoholsucht ist eine Krankheit

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg (Urteil vom 18.3.2015, Az. 10 AZR 99/14). Bei einer Alkoholabhängigkeit handele es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, könne nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden, so die Richter. Die Entstehung der Alkoholsucht sei vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gelte im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie.

Kein genereller Verschuldensausschluss

Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 Prozent könne nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden, erklärte das BAG weiter. Der Arbeitgeber könne in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht müsse dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, gehe dies allerdings zulasten des Arbeitgebers.

(BAG / Viola C. Didier)


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