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19.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Entfernungspauschale gilt auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

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©maho/fotolia.com

FG Münster: Die Entfernungspauschale für Fahrten eines Flugbegleiters zum Beschäftigungsort ist auch dann nur einmal zu gewähren, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag vorgenommen wird wie die Hinfahrt.

Ein Flugbegleiter, der häufig mehrtägige Einsätze hatte, beantragte den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

Kläger scheitert vor dem FG

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage des Flugbegleiters mit Urteil vom 14.07.2017 (6 K 3009/15 E) ab. Zunächst könne der Kläger nur die Entfernungspauschale beanspruchen, weil sein Beschäftigungsort als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sich für den typischen Arbeitseinsatz immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort habe einfinden müssen. Dort hätten sich auch die Briefing-Räume und das Postfach des Klägers befunden. Von einem anderen Ort aus habe er niemals seine Einsätze begonnen.

Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer

Die Entfernungspauschale sei lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale sei für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsuche. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung führe auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Die Gegenauffassungen, wonach die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitstäglichen Hin- und Rückweg in Betracht komme bzw. im Falle lediglich einer kalendertäglichen Hin- oder Rückfahrt jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale anzusetzen sei, fänden weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 42/17 anhängig.

(FG Münster, NL vom 15.09.2017 / Viola C. Didier)


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