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25.03.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Energiesammelgesetz: Aktualisierung des IDW PH 9.970.12

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Der IDW PH 9.970.12 zu den Besonderheiten der Prüfungen nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2018 wurde aktualisiert.

Im Hinblick auf die Abgrenzung sowie die Zurechnung von selbst verbrauchtem und weitergeleitetem Strom haben die gesetzlichen Änderungen nicht die gewünschte Klarstellung gebracht, sondern eine große Verunsicherung verursacht. Da das EEG 2017 keine abschließenden Vorgaben, sprich Kriterien, zur Identifikation des Letztverbrauchers und zur Zurechnung der Stromverbräuche enthält, wird das Unternehmen demzufolge diese Lücke schließen müssen.

Darstellung der Konkretisierung

Daher hat das Unternehmen nach dem vorliegenden IDW PH 9.970.12 die für die Anwendung des EEG 2017 erforderliche Konkretisierung, die es zur Abgabe seiner Aufstellung der umlagepflichtigen Strommengen herangezogen hat, in Form von Grundsätzen für die Identifikation des Letztverbrauchers und für die Zurechnung der Stromverbräuche darzustellen.

Sind Grundsätze vertretbar?

Im Rahmen seiner Prüfung muss der Wirtschaftsprüfer beurteilen, ob diese Grundsätze vertretbar sind. Aufgrund der verbleibenden Unsicherheiten ist in Anwendung der Grundsätze des IDW EPS 970 n.F. im Prüfungsvermerk auf das Vorliegen dieser inhärenten Grenzen hinzuweisen. IDW PH 9.97012 wird in Heft 4/2019 der IDW Life veröffentlicht werden.

(IDW vom 22.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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