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17.05.2022

Meldung, Steuerrecht

Energiepreispauschale: Keine Vorleistung der Arbeitgeber

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©JürgenFälchle/fotolia.com

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 erfuhr auf der Zielgeraden eine weitreichende Ergänzung: die Energiepreispauschale. In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zeigte sich eine gravierende Schwachstelle. Der DStV wies als Sachverständiger auf drohende Liquiditätsbelastungen für kleine Arbeitgeber hin – mit Erfolg.

Bereits im Vorfeld des Hearings hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Anregungen zum Gesetzentwurf adressiert. Die Ampel-Koalition stellte kurzfristig einen Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale zur Diskussion.

Umsetzungsvorschlag: Vorleistung durch Arbeitgeber kritisch

Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sollen die Pauschale an die Arbeitnehmer mit dem September-Gehalt auszahlen. Nach dem Vorschlag hätten sie den ausgezahlten Betrag erst mit der für September abzuführenden Lohnsteuer verrechnen können. Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, enthielt der Vorschlag sogar keine Regelungen. Der DStV kritisierte in der Anhörung nachdrücklich: „Hier hat der Vorschlag leider eine komplette Leerstelle“. Kleinen Arbeitgebern drohte so ein längerfristiger Liquiditätsentzug – in der anhaltenden Krisenzeit eine schwer zu bewältigende Belastung.

Energiepreispauschale: Finanzausschuss schafft Abhilfe

Die vom Finanzausschuss beschlossene Regelung stellt nunmehr sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale und Verrechnung mit der Lohnsteuer liquiditätsschonend ausfallen (vgl. BT-Drs. 20/1765). Beispielsweise gilt für „Quartalsanmelder“: Sie verrechnen den Betrag für die Energiepreispauschale mit dem Gesamtbetrag der für das 3. Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer. Dies erfolgt in der Lohnsteuer-Anmeldung, die bis zum 10.10.2022 abzugeben ist. Für die Auszahlung an die Arbeitnehmer haben die „Quartalsanmelder“ eine Option: Entweder sie zahlen die Energiepreispauschale mit dem Gehalt für September aus. Alternativ können sie die Pauschale mit dem Arbeitslohn für Oktober auszahlen. Dies würde ihre Liquidität schonen. Der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 geht am 20.05.2022 durch den Bundesrat.


DStV vom 13.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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