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02.07.2024

Meldung, Steuerrecht

Energetische Gebäudesanierung: Diese steuerlichen Vorteile gibt es

Eine energetische Gebäudesanierung macht sich nicht nur bei den späteren laufenden Kosten bemerkbar, sondern ist auch steuerlich attraktiv.

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©Robert Kneschke/fotolia.com

Der Wohnraum in Deutschland wird von Jahr zu Jahr knapper. Doch die Neubauten reichen nicht aus, um diese Wohnungsnot abzumildern. Aufgrund dessen ist es notwendig, die bereits bestehenden Wohnungen zu sanieren. Steuerpflichtige können für die energetische Sanierung pro Wohnobjekt bis zu 40.000 Euro über drei Jahre verteilt von ihrer Steuer absetzen.

Attraktive Steuerermäßigung für die energetische Gebäudesanierung

Wenn eine Immobilie für eigene Wohnzwecke genutzt wird, können bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen für einen befristeten Zeitraum gefördert werden. Das gilt konkret für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Zu beachten ist, dass diese Steuerermäßigung bei Baumaßnahmen an vermieteten Objekten nicht greift. Ferner muss das Objekt selbst vor Baubeginn mindestens 10 Jahre alt sein. Förderfähig sind auch Zweit- sowie Ferienwohnungen, zumindest so lange sie sich nicht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.

Diese Baumaßnahmen werden steuerlich gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Was muss beachtet werden, um die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen zu erhalten?

Wer die Steuerermäßigung für energetische Sanierung nutzen möchte, muss einige bürokratische Vorgaben einhalten:

  • Die Baumaßnahmen dürfen nur von anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt werden.
  • Die Umsetzung muss per Bescheinigung bei dem zuständigen Finanzamt nachgewiesen werden. Achtung: Die Bescheinigung muss nach einem vorgeschriebenen Muster erfolgen und darf nur von dem beauftragten Fachunternehmen oder Personen mit entsprechender Ausstellungsberechtigung, z.B. Energie- oder Energieeffizienzberater*innen, ausgestellt werden. Einer vorherigen Antragstellung bedarf es nicht.
  • Es ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Fachunternehmens in deutscher Sprache erforderlich, aus der neben der förderfähigen Maßnahme auch die Arbeitsleistung und Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich wird. Außerdem ist es wichtig, dass die Rechnung nicht bar beglichen wird. Die Zahlung muss vom Konto des Antragstellers auf das Konto des Fachunternehmens erfolgen.

Mit dem Steuerbonus 20 % der Sanierungskosten über drei Jahre verteilen

Mit der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen können 20 % der Sanierungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Dabei sind neben Lohn- und Fahrtkosten auch Materialkosten abzugsfähig. Diese 20 % werden wie folgt über drei Jahre verteilt von der Einkommensteuerlast abgezogen: Zunächst können im Jahr der energetischen Sanierung 7 % der Kosten, maximal 14.000 Euro, abgesetzt werden. In dem darauffolgenden Jahr können weitere 7 % der Kosten, wiederum maximal 14.000 Euro, berücksichtigt werden. Im dritten Jahr nach der Sanierung können noch 6 %, maximal 12.000 Euro, von der Steuer abgezogen werden.

Ausgeschlossen ist die Steuerermäßigung für energetische Sanierung, wenn die Kosten für die Sanierung bereits auf andere Weise berücksichtigt wurden. Demnach werden beispielsweise keine Kosten berücksichtigt, die auf Sanierung eines häuslichen Arbeitszimmers entfallen. Auch Sanierungskosten, die bereits über andere Programme gefördert werden, wie die Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), sind von der Steuerermäßigung für energetische Sanierung ausgeschlossen. Jedoch ist eine Kombination verschiedener Förderprogramme für unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich möglich. Eine Kombination sollte insbesondere genutzt werden, wenn die Höchstgrenze der Steuerermäßigung für energetische Sanierung für das Objekt bereits ausgeschöpft wurde. So können beispielsweise jährlich stets 20 % der Lohn- und Fahrtkosten von Handwerkerleistungen (maximal 1.200 Euro) steuerlich berücksichtigt werden.

Wichtig ist bei der Kombination der Förderprogramme nur, dass es sich um unterschiedliche eigenständige Sanierungsmaßnahmen handelt.

Zusätzliche Berücksichtigung der hälftigen Kosten für eine Energieberatung

Neben den Kosten für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch Fachunternehmen können auch Kosten für eine Energieberatung steuerlich berücksichtigt werden. Wer für die Sanierungsplanung bzw. energetische Baubegleitung eine Energieberatung beauftragt, kann im Jahr des Abschlusses der Maßnahme 50 % dieser Kosten absetzen. Demnach müssen die Kosten nicht über mehrere Jahre verteilt werden. Der Höchstbetrag von 40.000 Euro darf jedoch nicht überschritten werden. Wichtig ist dabei zudem, dass es sich um zertifizierte Energieberater*innen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder um Energieeffizienz-Expert*innen der KfW handelt. Diese können alternativ auch die für das Finanzamt erforderliche Bescheinigung ausstellen, welche zur Genehmigung der Sanierungsmaßnahme erforderlich ist.


StBK Niedersachsen vom 20.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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