08.05.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Endlich Schutz für WLAN-Betreiber?

Beitrag mit Bild

©georgejmclittle/fotolia.com

Betreiber von Internetzugängen über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN) sollen ihre Dienste Dritten anbieten können, ohne befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht werden zu können.

Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (BT-Drs. 18/12202) vor, mit dem der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter geregelt werden soll. Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit.

Öffentliches WLAN soll öfter angeboten werden

WLAN-Betreiber sollen von Behörden nicht verpflichtet werden können, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen. Dies sei aber auf freiwilliger Basis weiter möglich, so die Regierung. Sie erwartet, dass öffentliches WLAN durch die Gesetzesänderung häufiger angeboten werden wird.

WLAN als Baustein der digitalen Infrastruktur

Daran hätten nicht nur Verbraucher und Unternehmen ein Interesse, sondern auch Kommunen wollten ihre Schulen, Bürgerämter oder Bibliotheken mit öffentlichen WLAN anbieten. „WLAN ist mittlerweile ein wichtiger Baustein der digitalen Infrastruktur und Grundlage vieler Geschäftsmodelle und Innovationen“, schreibt die Regierung.

(Dt. Bundestag, hib vom 04.05.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank