• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

23.09.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Durch die EmpCo gelten bald strengere Anforderungen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Besonders Zukunftsversprechen müssen auf konkreten, überprüfbaren Umsetzungsplänen beruhen; deren Prüfung eröffnet Wirtschaftsprüfern ein weiteres Betätigungsfeld.

Beitrag mit Bild

© Andrey Popov / fotolia.com

Ab dem 27.09.2026 gelten neue Anforderungen an die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die europäische Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825), die in Deutschland insbesondere durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde.

Die Neuregelungen sollen Verbraucher besser vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen (Greenwashing) schützen und die Verlässlichkeit entsprechender Angaben erhöhen. Hierzu werden insbesondere die Anforderungen an Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel verschärft.

Aussagen über künftige Umweltleistungen im Fokus

Eine wesentliche Neuregelung betrifft § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, der Aussagen über künftige Umweltleistungen adressiert. Danach gilt eine gegenüber Verbrauchern getroffene Umweltaussage über eine künftige Umweltleistung (zum Beispiel ein Versprechen zur Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) als irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruht, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Darüber hinaus wurde der Anhang des UWG, der stets unzulässige geschäftliche Handlungen aufführt, erweitert.

Prüfung des Umsetzungsplanes eröffnet weiteres Betätigungsfeld

Der Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere für die Umsetzung erforderliche Elemente, wie die Zuweisung von Ressourcen, umfassen. Er ist zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu überprüfen, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen sind.

Als sachkundige Sachverständige kommen der Gesetzesbegründung zufolge auch Wirtschaftsprüfer/Abschlussprüfer in Betracht.


WPK vom 22.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©asbe24/fotolia.com


07.10.2026

Elternzeit bleibt trotz Trennung und Auszug bestehen

Eine bereits beantragte Elternzeit bleibt grundsätzlich auch nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt verbindlich, urteilt das BAG.

weiterlesen
Elternzeit bleibt trotz Trennung und Auszug bestehen

Meldung

©Travis/fotolia.com


07.10.2026

Referentenentwurf: Kryptogewinne sollen als Kapitaleinkünfte gelten

Statt der bisherigen Einordnung als „andere Wirtschaftsgüter“ sollen Kryptogewinne künftig dem Kapitalvermögen zugerechnet werden.

weiterlesen
Referentenentwurf: Kryptogewinne sollen als Kapitaleinkünfte gelten

Meldung

©Egor/fotolia.com


06.10.2026

Beschäftigte in Deutschland: loyal, aber orientierungslos

Beschäftigte sind motiviert und loyal, brauchen für den Wandel aber mehr Orientierung, Weiterbildung und KI-Kompetenz.

weiterlesen
Beschäftigte in Deutschland: loyal, aber orientierungslos
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht