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07.10.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Elternzeit bleibt trotz Trennung und Auszug bestehen

Der Auszug eines Arbeitnehmers aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Kind vor Beginn der beantragten Elternzeit verhindert deren Beginn grundsätzlich nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

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Wer Elternzeit verbindlich verlangt hat, kann sich nicht allein durch einen späteren Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt davon lösen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 06.10.2026 (9 AZR 11/26), dass eine bereits beantragte Elternzeit grundsätzlich auch dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer vor ihrem Beginn nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt.

Arbeitnehmer wollte Elternzeit nicht mehr antreten

Im Streitfall hatte der Kläger für den Zeitraum vom 23.05.2024 bis 23.05.2025 Elternzeit beantragt. Noch vor deren Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer, über den 22.05.2024 hinaus beschäftigt zu werden. Er argumentierte, die Voraussetzungen für die Elternzeit lägen wegen des fehlenden gemeinsamen Haushalts nicht mehr vor. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab, da sie bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt hatte.

Antrag auf Elternzeit bleibt verbindlich

Nach Auffassung des BAG war der Kläger dennoch in Elternzeit. Arbeitnehmer seien an ihr Elternzeitverlangen grundsätzlich gebunden. Dies schütze den Arbeitgeber, der sich auf die angekündigte Freistellung einstellen und entsprechende personelle Maßnahmen treffen dürfe.

Der spätere Wegfall einer Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit lässt die bereits verlangte Elternzeit grundsätzlich unberührt. Eine ausdrückliche Ausnahme sieht das Gesetz lediglich für den Tod des zu betreuenden Kindes vor.

Vorzeitige Beendigung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Will ein Arbeitnehmer die Elternzeit nicht antreten oder vorzeitig beenden, richtet sich dies nach § 16 Abs. 3 BEEG. Grundsätzlich ist dafür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. In besonderen Härtefällen kann dieser seine Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Ein solcher Härtefall lag hier nicht vor. Allein der Umstand, dass der Kläger wegen des fehlenden Zusammenlebens mit dem Kind kein Elterngeld erhielt, genügte nicht. Eine konkrete Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hatte er nicht dargelegt.


BAG vom 06.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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