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15.01.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Elektronischer Rechtsverkehr: Welche Übermittlungswege können Syndikusrechtsanwälte nutzen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Syndikusrechtsanwälte sowohl das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) nutzen können, um rechtlich wirksame Schriftsätze einzureichen.

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Im Streitfall verlangte der Kläger die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs, da er der Ansicht war, der Widerruf des Vergleichs sei unwirksam. Der Widerruf war über das eBO des Arbeitgeberverbands eingereicht worden, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur. Der Kläger argumentierte, ein solcher Widerruf müsse aus dem beA der Syndikusrechtsanwältin übermittelt werden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten den Antrag des Klägers ab.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Beschluss vom 19.12.2024 (8 AZB 22/24) und stellte klar, dass der Vergleich fristgerecht widerrufen wurde – der Widerruf war formgerecht als elektronisches Dokument eingereicht. Nach § 46c Abs. 4 ArbGG können elektronische Dokumente über mehrere sichere Übermittlungswege eingereicht werden, darunter das beA (§ 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ArbGG) und das eBO (§ 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG). Es gibt kein Rangverhältnis zwischen diesen Übermittlungswegen.

Nutzung durch Syndikusrechtsanwälte

Syndikusrechtsanwälte, die für Verbände tätig sind, können das eBO nutzen, um Dokumente einzureichen. Eine ausschließliche Pflicht zur Nutzung des beA besteht nicht. Die einfache Signatur durch die Syndikusrechtsanwältin genügt, wenn das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.

Zwar sind Syndikusrechtsanwälte verpflichtet, über ein beA zu verfügen, jedoch besteht keine Verpflichtung, ausschließlich dieses Postfach für den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stärkt die Flexibilität im elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere für Verbände und deren Syndikusrechtsanwälte. Sie schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der Nutzung des eBO als sicheren Übermittlungsweg. Dies ist insbesondere relevant für arbeitsrechtliche Verfahren, bei denen Verbände häufig als Bevollmächtigte auftreten.

Das BAG unterstreicht, dass der elektronische Rechtsverkehr verschiedenen sicheren Übermittlungswegen Raum gibt. Syndikusrechtsanwälte können daher je nach Situation das beA oder das eBO nutzen, um rechtswirksam Schriftsätze einzureichen.


BAG vom 19.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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