• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Elektronischer Rechtsverkehr: Passive Nutzungspflicht für WP beginnt

04.01.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Elektronischer Rechtsverkehr: Passive Nutzungspflicht für WP beginnt

Seit dem 01. Januar 2024 müssen Wirtschaftsprüfer einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung an die Gerichte eröffnen.

Beitrag mit Bild

©cienpies/123rf.com

Wirtschaftsprüfer dürfen ihre Mandanten vor den Finanzgerichten und in bestimmten Fällen auch vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten vertreten (§§ 62 Abs. 2 FGO, 67 Abs. 2 Nr. 3, 3a VwGO, 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG). Für die Zustellung elektronischer Dokumente an Berufsangehörige und Berufsgesellschaften gilt über die entsprechenden Verweisungen § 173 ZPO. Dieser sah bis zum 31.12.2023 vor, dass Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen sollen.

Elektronische Übermittlungswege

Seit dem 01.01.2024 haben Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen.

Sichere Übermittlungswege sind nach § 130 Abs. 4 ZPO unverändert die De-Mail, die besonderen elektronischen Postfächer der Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare (beSt, beA, beN) sowie besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO).

  • Berufsangehörige, die zugleich Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar sind, sind über das jeweilige besondere elektronische Postfach zu erreichen. Gleiches gilt für Berufsgesellschaften, die zugleich als Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG oder der BRAO zugelassen sind.
  • Berufsangehörige und Berufsgesellschaften ohne weitere Berufszulassung müssen ihre Erreichbarkeit durch eine De-Mail oder ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) gewährleisten.

Die Adresse des sichereren Übermittlungsweges ist dem Gericht zu Beginn des Verfahrens oder vorab unaufgefordert mitzuteilen, falls sie dem Gericht nicht bereits bekannt ist (BT-Drs. 17/12634, 28).


WPK vom 03.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Pixelot/fotolia.com


28.04.2026

Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Bei fristlosen Kündigungen darf die Zweiwochenfrist nicht wegen eines Integrationsamt-Verfahrens versäumt werden, entschied das LAG Stuttgart.

weiterlesen
Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


27.04.2026

Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Dauerhafte Branchenprobleme begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern verlangen betriebliche Anpassungen.

weiterlesen
Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Rechtsboard

Tess Tanisha Haden


27.04.2026

Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Das Urteil des LAG München vom 12.06.2025 (2 SLa 70/25) setzt sich mit Auskunfts- und Einsichtsrechten im Zusammenhang mit internen Compliance-Untersuchungen auseinander.

weiterlesen
Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht