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07.02.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Elektronische Zustellung nur mit Einverständnis des Beklagten?

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©ra2 studio/fotolia.com

Neben der postalischen Zustellung soll eine elektronische Zustellung nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Beklagten erfolgen können. Das fordert der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments zum Verordnungsvorschlag zur Überarbeitung der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken.

Das Gesetzgebungspaket zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Zustellung und Beweiserhebung in Zivil- und Handelssachen an das digitale Zeitalter anzupassen. Aus Sicht des DAV ist positiv zu bewerten, dass sich der Rechtsauschuss bei dem elektronischen Austausch von Schriftstücken für die Verwendung von E-Codex ausspricht, um einheitliche Mindeststandards zu schaffen.

Berufsgeheimnis muss bleiben

Gleiches gilt auch in dem ebenfalls angenommenen Bericht zur Überarbeitung der Verordnung über die Beweisaufnahme von Berichterstatter Emil Radev (EVP). Hier wird ergänzend vorgeschlagen, dass bei einem elektronischen System zur Beweisaufnahme sichergestellt werden muss, dass das Berufsgeheimnis und das Privileg der Angehörigen der Rechtsberufe geschützt wird.

Mindeststandards für Videokonferenzen

Aus DAV-Sicht zu begrüßen ist, dass die EU-Kommission aufgerufen werden soll, Mindeststandards und Mindestanforderungen an den Einsatz von Videokonferenzen zu erlassen. Dadurch werden Missbrauchs- oder Hackingmöglichkeiten möglichst vermieden und gleichzeitig eine effiziente Beweisaufnahme mit vollständiger Interaktionsmöglichkeit gewährleistet.

(DAV, Europa im Überblick vom 01.02.2019/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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