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03.03.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Einzelwirtschaftsgüter: Gefahren der teilentgeltlichen Übertragung

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Teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern als Gefahr: Wie ist der Standpunkt des BFH in der Praxis zu würdigen?

Bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern droht die Aufdeckung stiller Reserven. Was ist daher ertragsteuerlich bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu beachten?

Im Rahmen betrieblicher Umstrukturierungsprozesse, bei denen Vermögen zwischen verschiedenen Personen, betrieblichen Einheiten oder Gesellschafts- und Gesellschafterebene transferiert wird, ist die Frage nach der Aufdeckung stiller Reserven für den Steuerpflichtigen von zentraler Bedeutung. Dem Rechtsvorgänger droht deren sofortige Besteuerung, während sich ein Steuervorteil durch höhere Abschreibungen aufseiten des Rechtsnachfolgers erst in späteren Perioden bemerkbar macht. Hieraus resultiert ein Zinsnachteil, sodass betriebswirtschaftlich ein Anreiz dazu gegeben ist, die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden.

Welche Bedeutung kommt § 6 Abs. 5 EStG zu?

Da durch Umstrukturierungen kein Einkommen geschaffen wird, nimmt der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG für bestimmte Übertragungsvorgänge einzelner Wirtschaftsgüter eine Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips in Kauf, nach welchem stille Reserven grundsätzlich von demjenigen zu versteuern sind, der sie erwirtschaftet hat. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist dabei vor allem für Personengesellschaften relevant, in deren Rechtsform nicht nur viele mittelständische Betriebe, sondern auch große Familienunternehmen organisiert sind. Der Regelung kommt damit insbesondere im Rahmen der Unternehmernachfolge eine wichtige Rolle zu. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwiefern § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auf teilentgeltliche Übertragungsvorgänge angewendet werden kann. Mit dieser Frage hat sich jüngst der BFH auseinandergesetzt.

BFH: Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 (Az. X R 28/12)

Um sich mit der Problematik auseinander setzen zu können, gilt es, zunächst die in diesem Kontext vorgetragenen Argumente zu würdigen, die für eine Behandlung nach der sog. strengen oder nach der sog. modifizierten Trennungstheorie sprechen. Dabei zeigt sich, dass steuerrechtlich beide Theorien vertretbar sind, sodass die erfolgte Anrufung des Großen Senats des BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu begrüßen ist. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht dagegen ist im Hinblick auf die Gesetzesintention einer steuerlichen Begünstigung wirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen klar der modifizierten Trennungstheorie der Vorzug zu geben.

Mehr zum Thema

Der Fachbeitrag „Die teilentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern“ von Univ.-Prof. Dr. Stephan Meyering und Christoph Moese, M.Sc. verfolgt das Ziel, aus Sicht der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre typische Anwendungsfälle der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aufzuzeigen und Argumente gegeneinander abzuwägen, die in diesem Kontext für bzw. gegen die (teilweise) Aufdeckung stiller Reserven sprechen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB Heft Nr. 09 vom 04.03.2016, S. 481 ff. oder online unter Dokumentennummer DB1190937


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