Das „Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ wurde am 15.05.2023 im Bundesgesetzblatt (Nr. 124) verkündet. Es trat überwiegend am 16.05.2023 in Kraft. Die Prüfung ist erstmals im Jahr 2025 durchzuführen.
Die neue Prüfungsaufgabe lautet wie folgt:
(1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß Satz 2 und 3 zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen gemäß § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Datenmeldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln.
Dies ähnelt der Prüfung nach § 11 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Neben WP/vBP können auch hier registrierte Sachverständige und Steuerberater die Prüfung durchführen. Nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E muss das Umweltbundesamt – wie im Verpackungsrecht – sog. Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern zu beachten sind. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass diese inhaltlich an die Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG angelehnt werden können.
§ 10 Abs. 4 EWKFondsG enthält einen Schwellenwert von 50 kg; unterhalb dieser Menge an Einwegkunststoffprodukten ist eine Prüfung entbehrlich. Dies würde bedeuten, dass auch Kleinst-Inverkehrbringer prüfungspflichtig wären. Es bleibt abzuwarten, ob hier im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Anpassungen erfolgen.
Anlehnung an Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG
Die WPK möchte das Umweltbundesamt bei der Erarbeitung der Prüfleitlinien nach § 11 Abs. 5 EWKFondsG unterstützen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Leitlinien inhaltlich an die Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG angelehnt werden können.