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08.07.2021

Meldung, Steuerrecht

Einsatzfahrzeug überlassen – lohnsteuerbarer Vorteil?

Wird einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein Einsatzfahrzeug überlassen, so führt dies nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und dem Finanzamt widersprochen, das ungeachtet der zahlreichen Einsätze in der Überlassung einen geldwerten Vorteil sah.

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Eine nordrhein-westfälische Gemeinde hat aufgrund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Dieses ist mit einer Sondersignalanlage ausgestattet und in den typischen Feuerwehrfarben lackiert sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehen.

Einsatzfahrzeug als geldwerter Vorteil

Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze. Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil. Dieser Vorteil sei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen. Er sei entsprechend als Lohn zu versteuern. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.

BFH: (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs

Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH mit Beschluss vom 19.04.2021 (VI R 43/18) entgegengetreten.

Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein. Das Fahrzeug war ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden. Die Nutzung des Einsatzfahrzeugs auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.


BFH vom 07.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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