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05.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Einordnung der Einigung zwischen Österreich und Gläubigern Heta-Abwicklungsbank

Einordnung der Einigung zwischen Österreich und Gläubigern Heta-Abwicklungsbank

Die EU-Regierungen müssen die Europäische Kommission grundsätzlich vor Vergabe geplanter Subventionen und anderer Beihilfen von ihrem Vorhaben unterrichten; dies geschah auch im vorliegenden Fall.

Die EU-Kommission stuft die Einigung zwischen Österreich und den Gläubigern der Abwicklungsbank Heta nicht als neue Beihilfe ein.

Die Einigung zwischen Österreich und den Gläubigern der Heta Asset Resolution AG, die für die geordnete Abwicklung der österreichischen Bank Hypo Group Alpe Adria (HGAA) zuständig ist, steht im Einklang mit den EU-Beihilferegeln. Dies teilte die EU-Kommission am vergangenen Freitag mit.

Auszahlung der zuvor genehmigten staatlichen Bürgschaft

Die Einigung regelt noch offene staatlich garantierte Verbindlichkeiten der Bank, die während der Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten war. Das Haftungsgesetz Kärnten bildete die Grundlage für ein formelles Angebot der Republik Österreich an die Gläubiger. Nach Auffassung der Kommission enthält diese Vereinbarung keine neuen staatlichen Beihilfen, da es sich lediglich um die Auszahlung einer zuvor genehmigten staatlichen Bürgschaft handle. Die Kommission hatte der Abwicklung der Hypo Alpe Adria 2013 zugestimmt.

(EU-Kommission vom 02.09.2016 / Viola C. Didier)


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