06.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Einmaleffekte beim Banken-Stresstest

Einmaleffekte beim Banken-Stresstest

Allen Banken wurde die Beantragung institutsspezifischer Ausnahmetatbestände beim Stresstest erlaubt, um die Stresstestergebnisse realitätsnäher zu gestalten. So konnten Einmaleffekte („one offs“) ergebniswirksam berücksichtigt werden.

Beim Stresstest für europäische Banken können Einmaleffekte ergebniswirksam berücksichtigt werden, auch wenn sie zum Stichtag des Stresstests noch nicht in der Bilanz enthalten waren, erklärt die Bundesregierung.

Seit 2009 werden in der Europäischen Union regelmäßig Bankenstresstests durchgeführt. Bei diesen EU-weiten Bankenstresstests wird anhand der Bankbilanzen ein sogenanntes Krisenszenario simuliert. Bei diesem wird eine Wirtschaftskrise zu Grunde gelegt, ein Einbruch am Finanzmarkt, Währungsturbulenzen und eine höhere Ausfallquote bei Krediten. Beim Stresstest können Einmaleffekte ergebniswirksam berücksichtigt werden, auch wenn sie zum Stichtag des Stresstests noch nicht in der Bilanz enthalten waren. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/10846) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10593) mit.

Zum Stresstest 2016

Bei dem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durchgeführten Stresstest 2016 sei von den zuständigen Aufsichtsbehörden die Berücksichtigung solcher Einmaleffekte in 21 Fällen genehmigt worden. Auf Fragen der Abgeordneten, ob die Deutsche Bank nicht anders als andere Banken behandelt worden sei, erklärt die Regierung, dies könne sie nicht überprüfen, da sie keine Kenntnis über die Anerkennungsentscheidungen für die insgesamt 21 Einmaleffekte habe.

(Dt. Bundestag, hib vom 02.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Umsatzsteuer, UStG
©skywalk154/fotolia.com


23.03.2023

BFH zur Organschaft im Umsatzsteuerrecht

Der BFH sieht die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft als unionsrechtskonform an.

BFH zur Organschaft im Umsatzsteuerrecht
IFRS, Financial reporting standards
©adrian_ilie825/fotolia.com


23.03.2023

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Der IASB hat den Änderungsentwurf ED/2023/2 veröffentlicht. Es werden darin Nachbesserungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen.

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7
Der Betrieb

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App