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26.02.2024

Meldung, Steuerrecht

Einmal-Steuerermäßigung: Zur Haftung des Steuerberaters

Manche Steuerermäßigungen können nur einmal im Leben geltend gemacht werden und sind dann für später verbraucht. Über diese Gefahr muss ein Steuerberater aufklären, auch wenn es dazu noch keine Gerichtsentscheidung gibt.

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Ein Steuerberater prüfte für einen Mann einen Steuerbescheid, wonach der Mann Steuern nachzahlen sollte. Das Finanzamt hatte einen speziellen ermäßigten Steuersatz angewendet, der nur einmal im Leben genutzt werden kann. Allerdings hatte der Mann diesen speziellen Steuersatz gar nicht beantragt. Der Steuerberater empfahl ihm, nicht gegen den Bescheid vorzugehen, da sonst eine noch höhere Nachzahlung drohe. Der Mann folgte diesem Rat. Zehn Jahre später beantragte der Mann diesen ermäßigten Steuersatz, aber das Finanzamt lehnte ab. Dieser Steuersatz könne nur einmal im Leben beansprucht werden und sei bereits verbraucht. Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg, der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts (Az. VIII R 2/19).

Das Gesetz

Der ermäßigte Steuerersatz beruhte auf einer Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 34 Absatz 3). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einkommensteuer bei „außerordentlichen Einkünften“ auf Antrag nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden. Konkret heißt es (Satz 4): „Die Ermäßigung […] kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.“

Schadensersatz vom Steuerberater

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Mann von dem Steuerberater Schadensersatz. Der Steuerberater hätte ihm empfehlen müssen, gegen den Bescheid vorzugehen. Anders sieht es der Steuerberater: er habe nicht wissen können, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann verbraucht ist, wenn dieser gar nicht beantragt wurde. Gerichtsentscheidungen habe es dazu noch nicht gegeben.

Das Urteil des Landgerichts

Das LG Lübeck gab dem Mann mit Urteil vom 11.01.2024 (15 O 72/23) recht. Der Steuerberater hätte den Mann darauf hinweisen müssen, dass der vergünstigte Steuersatz nur einmal im Leben beansprucht werden kann. Das Gesetz regele dies eindeutig. Wegen dieser klaren Regelung habe der Steuerberater über die Gefahr aufklären müssen, dass die Vergünstigung später verbraucht sein könnte, auch wenn sie gar nicht beantragt war. Da er dies versäumt habe, müsse er dem Mann den Schaden von rund 220.000 Euro ersetzen.


LG Lübeck vom 22.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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