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08.06.2015

Meldung, Steuerrecht

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Was geschieht beim Ausfall privater Darlehensforderungen?

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Der Betrieb

Der Ausfall einer Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil und führte damit die BFH-Rechtsprechung fort.

In dem Streitfall hatten die Kläger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Forderung meldeten die Kläger zur Tabelle an. In der Einkommensteuererklärung machten sie den Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab.

Kein Zusammenhang bei Verlust des Darlehenskapitals mit Kapitaleinkünften

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil 7 K 3661/14 vom 11.03.2015). Der Ausfall der Darlehensforderung sei nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 stehe der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen – wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals – berühren die Einkunftsart nicht.

Gesetzgeber wollte Verlustberücksichtigung beschränken

An dieser Wertung habe sich nichts geändert, stellten die Finanzrichter klar. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfülle keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stelle ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Eine Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheide aus, denn dem Gesetzgeber sei das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst gewesen. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass er die Vermögenssphäre umfassend habe berücksichtigen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände habe beschränken wollen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)


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