Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, sind auch dann verpflichtet die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne erzielen.
In einem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall war der Kläger nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Das Finanzamt wies ihn darauf hin, dass er wegen dieser Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Er wandte jedoch ein, dass die Gewinne aus seiner selbstständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab.
Elektronische Übermittlung trotz „NSA-Affäre“
Mit Urteil vom 15.07.2015 (Az. 1 K 2204/13) stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klar, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend ist, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro beträgt. Dies sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z. B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder von Briefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.
(FG Rheinland-Pfalz / Viola C. Didier)