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12.03.2021

Meldung, Steuerrecht

Einkommensteuererklärung bei Kurzarbeitern notwendig

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©M.Schuppich/fotolia.com

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.

Eine Einkommensteuererklärung ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Die Finanzverwaltung empfiehlt, rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss.

Lohnersatzleistung steuerfrei, aber …

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen wie z. B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Frist für die Einkommensteuererklärung

Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 02.08.2021. Über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) kann die Steuererklärung elektronisch abgegeben werden.

(BayLfSt vom 08.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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