• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Einkommensteuer: Zum Rückkauf von GmbH-Anteilen

15.06.2015

Meldung, Steuerrecht

Einkommensteuer: Zum Rückkauf von GmbH-Anteilen

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Wird aufgrund eines Vergleichs ein Teil des Kaufpreises gegen Rückübertragung von GmbH-Anteilen zurückgezahlt, so stellt dies kein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung der ursprünglich auf die Anteilsveräußerung entfallenden Einkommensteuer geführt hätte.

In einem vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Fall klagte der alleinige Gesellschafter einer GmbH, die Grillverkaufswagen betrieb. Im Jahr 2003 veräußerte er sämtliche GmbH-Anteile für insgesamt 250.000 Euro an zwei Erwerber. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns fest.

Liegt ein rückwirkendes Ereignis vor?

Die Käufer erhoben eine Zivilklage gegen den Kläger, weil er sie unter Vorlage unrichtiger Bilanzen der GmbH getäuscht hatte. Das Landgericht verurteilte ihn zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückabtretung der Anteile. Im Berufungsverfahren 2010 schlossen die Vertragsparteien einen Vergleich, wonach der Kläger gegen Rückabtretung der Anteile lediglich 200.000 Euro zurückzahlen musste, wovon ihm 75.000 Euro bei rechtzeitiger Zahlung des Restbetrages erlassen wurden. Da der Kläger 125.000 Euro fristgerecht zahlte, blieb es bei der Rückzahlung dieser Summe. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2003 ab, weil kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliege, sondern ein Rückkauf der Anteile vereinbart worden sei.

Rechtsgeschäft muss vollständig rückabgewickelt werden

Dies bestätigte auch das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.04.2015 (Az. 13 K 2939/12) und wies die Klage ab. Der im Jahr 2010 geschlossene Vergleich stelle kein rückwirkendes Ereignis dar. Bei Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts sei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur anwendbar, wenn diese im Kaufvertrag selbst angelegt sei und das Rechtsgeschäft tatsächlich vollständig rückabgewickelt werde. Die Parteien müssten sich so stellen, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Im Streitfall seien die wirtschaftlichen Folgen der bereits vollzogenen Anteilsveräußerung nicht vollständig beseitigt worden, denn die Käufer hätten gerade nicht die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises verlangen können. Der Vergleich stelle vielmehr eine neue vertragliche Vereinbarung dar. Der aufgrund des Vergleichs gezahlte Betrag in Höhe von 125.000 Euro sei beim Kläger im Fall einer späteren Auflösung der GmbH allerdings gewinnmindernd zu berücksichtigen.

(FG Münster / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Meldung

©marteck/fotolia.com


12.12.2025

BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Das Urteil des BGH schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Zugang von Insolvenzverwaltern zu prüfungsrelevanten Unterlagen.

weiterlesen
BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


12.12.2025

ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Der ISSB plant, bis zur COP17 der Konvention über die biologische Vielfalt im Oktober 2026 einen Entwurf für naturbezogene Offenlegungspflichten vorzulegen.

weiterlesen
ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank