29.11.2018

Meldung, Steuerrecht

Einkommensteuer: Wer trägt welchen Anteil?

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Die Einkommensteuer soll in Deutschland für mehr Einkommensgerechtigkeit sorgen: Wer viel verdient, muss auch viel zahlen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) untersucht, wer welchen Anteil an der Einkommensteuer hat – und ob die Steuer so funktioniert, wie sie soll.

Die Einkommensteuer ist die wichtigste Steuer des deutschen Staats. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag spült sie jedes Jahr über 300 Milliarden Euro in die Staatskasse, das entspricht etwa 40 % aller Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden. Zugleich ist die Einkommensteuer das wichtigste Instrument zur Umverteilung, denn: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz und desto größer der Anteil am Einkommensteueraufkommen. So trägt das reichste Zehntel der Bevölkerung mehr als 50 % der Einkommensteuer, zeigt die IW-Studie. Mit einem Einkommen von einer Million Euro müsste ein Single inklusive Solidaritätszuschlag 457.000 Euro Steuern zahlen.

30 % der Erwachsenen zahlen keine Einkommensteuer

Auf der anderen Seite gibt es etwa 20 Millionen Erwachsene, die keine Einkommensteuer zahlen, weil sie zu wenig verdienen oder steuerfreie Einkünfte beziehen. Mit über sieben Millionen sind Rentner die größte Gruppe. Aber auch Auszubildende, Studenten, geringfügig Beschäftigte und Arbeitslose leisten keinen Beitrag zur Einkommensteuer. Insgesamt zahlen rund 30 % der Erwachsenen keine Einkommensteuer.

Reiche tragen den Löwenanteil

„Die Einkommensteuer wirkt also genau so, wie es vorgesehen ist“, sagt IW-Experte Martin Beznoska. „Den Löwenanteil tragen Reiche.“ So zahlen 2,3 % aller steuerpflichtigen Personen mehr als 25.000 Euro im Jahr und tragen damit insgesamt rund ein Viertel zu den Einnahmen aus der Einkommensteuer bei. In den vergangenen Jahren hat sich die Wirkung der Steuer immer weiter verstärkt: Das durchschnittliche Einkommen ist gestiegen, allerdings gab es keine Entlastungen. „Insgesamt ist deshalb die Steuerlast stärker gestiegen als die Einkommen“, so Beznoska.

(IW Köln, PM vom 27.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

Grundsteuer


15.04.2026

Grundsteuer: Tatsächliche Fläche zählt

Bei der Grundsteuer zählt die wirkliche Fläche, nicht automatisch die amtlich mitgeteilte Grundstücksgröße, so das Niedersächsische Finanzgericht.

weiterlesen
Grundsteuer: Tatsächliche Fläche zählt

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


15.04.2026

AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG soll den Diskriminierungsschutz durch längere Fristen und erweiterte Benachteiligungsverbote verbessern.

weiterlesen
AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gem. § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht