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15.11.2017

Meldung, Steuerrecht

Einkommensteuer: Fettabsaugen als außergewöhnliche Belastung?

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) versagte in einem aktuellen Urteil den Abzug von Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen.

Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden sind. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist in bestimmten Fällen „formalisiert nachzuweisen“. Erforderlich ist ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Fettabsaugen ist keine anerkannte Behandlungsmethode

Dies gilt „auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden“, erklärte das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 27.09.2017 (7 K 1940/17). Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das FG stützte sich zum einen „auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06.10.2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15.01.2015.“ Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode „reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe.“ Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Krankengymnastik. Zum anderen habe das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei „als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt“ und werde „aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen“.

BFH hatte an FG zurückverwiesen

Die Klägerin machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von 11.520 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Das FG hatte im ersten Rechtszug die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der Bundesfinanzhof die Klage an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Das FG habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei.

(FG BW, PM vom 15.11.2017 / Viola C. Didier)


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