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06.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Einkommensteuer: Anrechnung von Versicherungsleistungen

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Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Werden Handwerkerkosten von der Versicherung erstattet, ist dies nicht der Fall.

Die Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen, entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Streitfall.

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens um 1.200 EUR, der Aufwendungen.

Finanzamt lehnt Anerkennung der Kosten ab

Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 EUR anfielen. Ihre Versicherung erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

Kein Erfolg vor dem FG

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 06.04.2016 (Az. 13 K 136/15 E) ab. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setze, so der Senat, eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch auf Schadensregulierung bestehe unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.

(FG Münster, PM vom 01.06.2016/ Viola C. Didier)


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