Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt werden und auch nicht selbständig wegrollen können, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
In dem entschiedenen Fall stieß ein Autofahrer nachts vor einem Lebensmittelmarkt mit einem Einkaufswagen zusammen, der kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt war. Den Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 Euro wollte er vom Ladeninhaber unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt bekommen.
Klare Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Schadensersatzklage vor dem OLG Hamm war zu 80 Prozent erfolgreich (Urteil 9 U 169/14 vom 18.08.2015). Unter Berücksichtigung der mit 20 Prozent veranschlagten Betriebsgefahr des Fahrzeugs wurden dem Kläger 4.300 Euro Schadensersatz zugesprochen. Der Ladenbesitzer hafte, so der Senat, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch nach Geschäftsschluss habe er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegen wirken müssen.
Beachtung von Sicherungsmaßnahmen zumutbar
Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen, weil die Einkaufswagen lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen waren. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem hat es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Es sei nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen würden. Um dies zu verhindern, könne man die Einkaufswagen z. B. mit einer abschließbaren Kette verbinden, was keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordere. Die Beachtung dieser Sicherungsmaßnahmen sei für den Ladenbesitzer möglich und zumutbar. Ihr Unterlassen begründe seine Haftung.
(OLG Hamm / Viola C. Didier)