Bund und Länder haben sich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter können damit nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen, die bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden.
Die Einigung wurde in der Sitzung der Steuerabteilungsleiter der Finanzministerien von Bund und Ländern erzielt, die vom 1. bis 3. März 2017 in Berlin tagten. Zur Umsetzung des Beschlusses wird ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende BMF-Schreiben vom 11. November 2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behält Gültigkeit.
Problem mit Cum/Cum-Transaktionen
Bei Cum/Cum-Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner mit dem Ziel der missbräuchlichen Steuergestaltung auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben. Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Eigner geteilt.
Gesetzesänderung stoppte Missbrauchsmöglichkeit
Seit dem 1. Januar 2016 sind Cum/Cum-Steuergestaltungen gesetzlich über § 36a EStG die Grundlage entzogen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn ein Aktienerwerber während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat.
(BMF, PM vom 07.03.2017/ Viola C. Didier)