12.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Einigung bei der Arbeitsmarktreform

Beitrag mit Bild

Neue Regeln für Leiharbeit und Werkverträge: Die Bundesregierung will den Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen bekämpfen.

Die Spitzen der Regierungskoalition haben sich auf neue Regeln bei Leiharbeit und Werkverträgen geeinigt. Das Bundesarbeitsministerium will den Gesetzentwurf in Kürze ins Kabinett bringen.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher). Es dient in erster Linie dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Arbeitnehmerüberlassung in dieser Legislaturperiode weiterzuentwickeln und auf ihre Kernfunktionen hin zu orientieren. Zudem soll der missbräuchliche Einsatz von Werkverträgen verhindert werden.

Leiharbeiter als Streikbrecher?

Nach dem Einigungspapier machte Nahles in der Schlussrunde mit den Partei- und Fraktionschefs von CDU, CSU und SPD noch Zugeständnisse. Bisher war vorgesehen, dass beim Anspruch auf den gleichen Lohn nach neun Monaten auch Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes mitgezählt werden. Nun sollen nur Überlassungszeiten nach Inkrafttreten zählen. Außerdem wird künftig laut Nahles ausgeschlossen, dass Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt werden können: Sie sollen weiter eingesetzt werden dürfen, wenn sie keine Aufgaben Streikender erledigen.

Gleicher Lohn – Ausnahme im Tarifvertrag möglich?

Zeitarbeiter dürfen künftig höchstens 18 Monate im selben Betrieb beschäftigt werden. Nach neun Monaten muss ihnen der gleiche Lohn gezahlt werden wie der Stammbelegschaft. Abweichungen hiervon sind dann möglich, wenn sich Arbeitgeber und Gewerkschaften darauf per Tarifvertrag verständigen.

Nahles und Merkel einig

„Es wird in Zukunft klare Regeln geben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um den Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen zu bekämpfen“, sagte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. Auch die Bundeskanzlerin hatte mehrfach betont, dass es nicht akzeptabel sei, wenn Scheinwerkverträge vorrangig zur Umgehung arbeits- und tariflicher Regelungen eingesetzt werden.

(Bundesregierung vom 11.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank