Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt. Damit will sie das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde öffnen.
Es besteht in der Praxis ein Bedürfnis danach, eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere zu ermöglichen. Derzeit verlangt das deutsche zivilrechtliche Wertpapierrecht aber zwingend eine Urkunde.
In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen. Damit sind über Blockchain begebene Wertpapiere gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt.
Elektronische Wertpapiere sollen als Sachen gelten
Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde soll durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. Es erfolgt die eindeutige Festlegung, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen zu behandeln sind. Damit genießen Eigentümer denselben Eigentumsschutz wie bei Wertpapierurkunden.
Die Bundesregierung begründet ihren Entwurf mit den Wünschen aus der Praxis. Es besteht das Bedürfnis, eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere zu ermöglichen. Gegebenenfalls werden diese auch mittels Blockchain-Technologie begeben.
Bundesregierung ändert Pfandbriefgesetz
Die Bundesregierung hat außerdem einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der so genannten Covered-Bonds-Richtlinie der EU vorgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen soll durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes vollzogen werden. Es erfolgt eine Ausweitung des Bezeichnungsschutzes, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog. Damit sind die neuen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ geschützt.
Alle Pfandbriefe können künftig unter erster Bezeichnung vertrieben werden. Die Bezeichnung mit Premium-Zusatz sind nur für Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe zu verwenden, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierte Voraussetzungen erfüllen. Zudem führt die Bundesregierung eine gesetzliche Fälligkeitsverschiebung ein, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, die für den Zeitraum bis zur Verwertung der Deckungswerte drohen können.
(Dt. Bundestag vom 25.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)