• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Einführung des zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen

31.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Einführung des zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen

Beitrag mit Bild

© DOC RABE Media/fotolia.com

Künftig können öffentliche Auftraggeber in einem bundesweiten Wettbewerbsregister nachprüfen, ob ein Unternehmen Wirtschaftsdelikte oder andere schwere Straftaten begangen hat. Solche Unternehmen werden dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Das Vergaberecht sieht vor, Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auszuschließen, wenn sie gravierende Rechtsverstöße begangen haben. Oft ist es für die Vergabestellen jedoch schwer, Bewerberunternehmen gezielt zu überprüfen. Denn entsprechende Register gibt es bislang nur in den Bundesländern. Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, ein zentrales Wettbewerbsregister einzuführen. Es soll beim Bundeskartellamt angegliedert werden. Damit erhält das Vergabeverfahren einen einheitlichen Rechtsrahmen, es wird einfacher und transparenter.

Verstöße werden einheitlich erfasst

Durch eine einzige elektronische Abfrage können öffentliche Auftraggeber künftig bundesweit nachprüfen, ob ein Unternehmen wettbewerbsrelevante Delikte begangen hat. Rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Vergehen, die zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, werden in der Datenbank vermerkt. Zu den Vergehen zählen Bestechung, Menschenhandel, die Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, das Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung. Auch arbeits- und kartellrechtliche Verstöße werden eingetragen, selbst wenn sie nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Bewerbers führen.

Wann wird abgefragt?

Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen eingetragen ist. Unterhalb dieses Wertes entscheidet die Vergabestelle selbst über eine Abfrage. Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, kann das Unternehmen bei der Auftragsvergabe in der Regel nicht berücksichtigt werden.

(Bundesregierung, PM vom 29.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nicole Wolf-Thomann


20.10.2026

Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG tritt bislang kraft Gesetzes ein, sobald eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dieser Automatismus ist eine ständige Quelle von Rechtsunsicherheit.

weiterlesen
Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


20.10.2026

Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Gesundheits-Apps sind trotz medizinischem Nutzen nicht automatisch umsatzsteuerfrei, wenn keine persönliche medizinische Betreuung erfolgt.

weiterlesen
Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


20.10.2026

Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Trotz hoher Erwerbsbeteiligung bleiben Frauen in Deutschlands Führungsetagen deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht