• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Einführung des zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen

31.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Einführung des zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen

Beitrag mit Bild

© DOC RABE Media/fotolia.com

Künftig können öffentliche Auftraggeber in einem bundesweiten Wettbewerbsregister nachprüfen, ob ein Unternehmen Wirtschaftsdelikte oder andere schwere Straftaten begangen hat. Solche Unternehmen werden dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Das Vergaberecht sieht vor, Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auszuschließen, wenn sie gravierende Rechtsverstöße begangen haben. Oft ist es für die Vergabestellen jedoch schwer, Bewerberunternehmen gezielt zu überprüfen. Denn entsprechende Register gibt es bislang nur in den Bundesländern. Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, ein zentrales Wettbewerbsregister einzuführen. Es soll beim Bundeskartellamt angegliedert werden. Damit erhält das Vergabeverfahren einen einheitlichen Rechtsrahmen, es wird einfacher und transparenter.

Verstöße werden einheitlich erfasst

Durch eine einzige elektronische Abfrage können öffentliche Auftraggeber künftig bundesweit nachprüfen, ob ein Unternehmen wettbewerbsrelevante Delikte begangen hat. Rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Vergehen, die zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, werden in der Datenbank vermerkt. Zu den Vergehen zählen Bestechung, Menschenhandel, die Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, das Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung. Auch arbeits- und kartellrechtliche Verstöße werden eingetragen, selbst wenn sie nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Bewerbers führen.

Wann wird abgefragt?

Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen eingetragen ist. Unterhalb dieses Wertes entscheidet die Vergabestelle selbst über eine Abfrage. Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, kann das Unternehmen bei der Auftragsvergabe in der Regel nicht berücksichtigt werden.

(Bundesregierung, PM vom 29.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Meldung

©andreypopov/123rf.com


07.07.2026

Start-ups setzen große Hoffnungen auf die EU Inc.

Die geplante EU Inc. soll Unternehmensgründungen und grenzüberschreitendes Wachstum in Europa erleichtern.

weiterlesen
Start-ups setzen große Hoffnungen auf die EU Inc.

Meldung

©peshkova/123rf.com


07.07.2026

KI erreicht den Kern des deutschen Jobmarkts

KI verbreitet sich im Arbeitsmarkt, doch Deutschlands systematischer Kompetenzaufbau hält mit dieser Entwicklung nicht Schritt.

weiterlesen
KI erreicht den Kern des deutschen Jobmarkts
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht