• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Einführung des zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen

31.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Einführung des zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen

Beitrag mit Bild

© DOC RABE Media/fotolia.com

Künftig können öffentliche Auftraggeber in einem bundesweiten Wettbewerbsregister nachprüfen, ob ein Unternehmen Wirtschaftsdelikte oder andere schwere Straftaten begangen hat. Solche Unternehmen werden dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Das Vergaberecht sieht vor, Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auszuschließen, wenn sie gravierende Rechtsverstöße begangen haben. Oft ist es für die Vergabestellen jedoch schwer, Bewerberunternehmen gezielt zu überprüfen. Denn entsprechende Register gibt es bislang nur in den Bundesländern. Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, ein zentrales Wettbewerbsregister einzuführen. Es soll beim Bundeskartellamt angegliedert werden. Damit erhält das Vergabeverfahren einen einheitlichen Rechtsrahmen, es wird einfacher und transparenter.

Verstöße werden einheitlich erfasst

Durch eine einzige elektronische Abfrage können öffentliche Auftraggeber künftig bundesweit nachprüfen, ob ein Unternehmen wettbewerbsrelevante Delikte begangen hat. Rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Vergehen, die zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, werden in der Datenbank vermerkt. Zu den Vergehen zählen Bestechung, Menschenhandel, die Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, das Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung. Auch arbeits- und kartellrechtliche Verstöße werden eingetragen, selbst wenn sie nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Bewerbers führen.

Wann wird abgefragt?

Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen eingetragen ist. Unterhalb dieses Wertes entscheidet die Vergabestelle selbst über eine Abfrage. Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, kann das Unternehmen bei der Auftragsvergabe in der Regel nicht berücksichtigt werden.

(Bundesregierung, PM vom 29.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Lisa Fiedler


25.03.2026

Kryptowerte in der Erbschaftsteuer – was ist, wenn der Zugriff fehlt?

Ein Fall, wie er in der Praxis zunehmend häufig auftritt: Der Erbe weiß, dass der Erblasser früh in Kryptowerte investiert hat und erhebliche Vermögenswerte aufgebaut wurden.

weiterlesen
Kryptowerte in der Erbschaftsteuer – was ist, wenn der Zugriff fehlt?

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


25.03.2026

Lebensversicherung: BGH billigt kapitalmarktabhängige Stornoabzüge

Versicherer dürfen Stornoabzüge bei der Kündigung von Lebensversicherungen auch über ein festgelegtes Berechnungsverfahren regeln.

weiterlesen
Lebensversicherung: BGH billigt kapitalmarktabhängige Stornoabzüge

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


25.03.2026

Diensthandy wird zum Standard

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Diensthandy zur Verfügung, das häufig auch privat genutzt werden darf.

weiterlesen
Diensthandy wird zum Standard
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)