Der BFH hat mit Urteil vom 29.04.2025 (VI R 12/23) die Anforderungen an den „eigenen Hausstand“ bei doppelter Haushaltsführung präzisiert. Auch ein Ein-Personen-Haushalt kann demnach steuerlich anerkannt werden, selbst wenn er im Elternhaus liegt. Entscheidend ist die tatsächliche Selbstständigkeit in Wohnen und Wirtschaften.
Hintergrund des Falls
Ein alleinstehender Steuerpflichtiger lebte während seiner Zweitausbildung im Obergeschoss des Elternhauses, das ihm zur alleinigen Nutzung überlassen wurde. Dort befand sich sein Lebensmittelpunkt. Gleichzeitig arbeitete er am Studienort als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Im Rahmen seiner Steuererklärung machte er Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Familienheimfahrten an, verneinte jedoch das Vorliegen eines eigenen Hausstands. Nach Ansicht der Behörde sei der Kläger weiterhin in den elterlichen Haushalt eingegliedert.
Die Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts München auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Nach Auffassung des BFH lagen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung durchaus vor. Maßgeblich sei, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Arbeitsortes über eine eigene Wohnung verfüge, diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde und dort ein eigener Hausstand geführt werde. Zwar verlange das Gesetz grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten, dies gelte jedoch nur, wenn mehrere Personen einen Haushalt gemeinsam führen.
Führt ein Steuerpflichtiger dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, sei die Frage der finanziellen Beteiligung bedeutungslos. In einem solchen Fall trage die betroffene Person die Kosten der Lebensführung ohnehin allein, unabhängig davon, ob die Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit, aus staatlichen Leistungen wie dem BAföG oder aus familiären Zuwendungen stammen.
Bedeutung der Lebensverhältnisse
Entscheidend für die Beurteilung war nach Auffassung des BFH die tatsächliche Ausgestaltung der Wohnsituation. Der Kläger hatte nach dem Auszug seines Bruders die Räumlichkeiten im Obergeschoss umfassend renoviert und nutzte sie eigenständig. Die Eltern bewohnten ausschließlich das Erdgeschoss des Hauses. Das Gericht sah darin eine klare räumliche und wirtschaftliche Trennung. Auch das Alter und die Lebenssituation des Klägers sprachen gegen eine Eingliederung in den elterlichen Haushalt. Er war zu Beginn der Streitjahre bereits 28 Jahre alt, verfügte über eine abgeschlossene Berufsausbildung, befand sich in einer zweiten akademischen Ausbildung und erzielte (wenn auch in begrenztem Umfang) eigene Einkünfte.
Daher widersprach der BFH der Einschätzung des Finanzgerichts, der Kläger sei lediglich als „Kind“ Teil des elterlichen Haushalts geblieben. Diese Würdigung sei mit den tatsächlichen Feststellungen des Verfahrens nicht vereinbar.
Weiteres Verfahren
Da sich das Finanzgericht bislang nicht mit der konkreten Höhe der geltend gemachten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen befasst hatte, wurde der Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Gericht zurückverwiesen. Dort ist nun zu klären, in welchem Umfang die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.